AusbauBAusbV
§ 91Prüfungsbereich des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
- 7.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 8.
- Messungen durchzuführen,
- 9.
- Bauteile herzustellen sowie
- 10.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
- 2.
- Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
- 3.
- Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
- 7.
- normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
- 8.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
- 10.
- die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
- 11.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 12.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
- 1.
- Bereich Ausbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
- b)
- Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
- c)
- Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
- d)
- Unterscheiden von Putzen,
- e)
- Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
- f)
- Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
- 2.
- Bereich Trockenbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
- c)
- Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
- d)
- Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
- 1.
- die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3