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AusbauBAusbV

§ 95Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
4.
Aufmaße zu erstellen,
5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
7.
Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie
8.
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

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