AusbauBAusbV
§ 96Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 10.
- Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,
- 11.
- Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,
- 12.
- anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,
- 13.
- Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,
- 14.
- Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
- 15.
- Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3