AugOptMstrV
§ 5Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Tätigkeiten durchführen und jeweilige Ergebnisse bewerten und dabei
- a)
- eine augenoptische Anamnese,
- b)
- eine Sehschärfenbestimmung,
- c)
- ein oder mehrere Eingangsteste sowie
- d)
- eine Refraktionsbestimmung für die Ferne, einschließlich der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht und des monokularen Feinabgleichs unter binokularen Bedingungen,
- 2.
- im Rahmen der Durchführungsarbeiten den vorderen und hinteren Augenabschnitt inspizieren, die Ergebnisse beurteilen, die notwendigen Messwerte für eine Kontaktlinsenpassung ermitteln sowie die Anpassung der Kontaktlinsen vornehmen mit
- a)
- einer formstabilen Kontaktlinse sowie einer hydrophilen Kontaktlinse oder
- b)
- zwei formstabilen Kontaktlinsen,
- 3.
- im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten eine Kalkulation sowie eine Dokumentation erstellen.
- 1.
- die Planungsarbeiten mit 40 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 45 Prozent und
- 3.
- die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Kalkulation und der Dokumentation mit 15 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-159 v. 29.8.2005 I 2610 (AugOptMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03ef388aca111ff5623421f45c5cacd88028ac5a596faaf1d6e62c7321121d96