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AugOptMstrV

§ 7Situationsaufgabe

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Augenoptiker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durchgeführt und gliedert sich in folgende berufsbezogene Arbeiten:
1.
Durchführen einer Binokularprüfung sowie einer Nahglasbestimmung, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
2.
Durchführen, Dokumentieren und Beurteilen von optometrischen Untersuchungen, bestehend aus
a)
einer automatischen Gesichtsfeldmessung oder einem Test zum Dämmerungssehen,
b)
einer Tonometrie oder einer Messung der Baulänge eines Auges sowie
c)
einem Test zum Kontrastsehen oder einem Test zum Farbensehen,
3.
im Rahmen der Organisation für die Fertigung einer Korrektionsbrille, einer Sondersehhilfe oder einer Bildschirmarbeitsplatzbrille:
a)
Festlegen und Dokumentieren der Korrektionswirkungen und Anpassparameter für eine Fertigungsanweisung sowie
b)
Überprüfen und Bewerten eines Fertigungsergebnisses.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 1,5 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.
(5) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-159 v. 29.8.2005 I 2610 (AugOptMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03ef388aca111ff5623421f45c5cacd88028ac5a596faaf1d6e62c7321121d96

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