Zum Gesetzesinhalt

AugOptMstrV

§ 6Fachgespräch

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie optometrische Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte und rechtliche Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Augenoptiker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-159 v. 29.8.2005 I 2610 (AugOptMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03ef388aca111ff5623421f45c5cacd88028ac5a596faaf1d6e62c7321121d96

XML-Quelle beim Herausgeber