AugOptMstrV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk
- 1.
- eine augenoptische Anamnese das systematische Erfragen der für die Leistungserbringung im Augenoptiker-Handwerk relevanten Informationen, insbesondere für
- a)
- eine Refraktionsbestimmung,
- b)
- eine Korrektionsbestimmung,
- c)
- eine optometrische Untersuchung oder
- d)
- eine Versorgung mit Sehhilfen,
- 2.
- ein Eingangstest ein orientierender Test zur Prüfung visueller und okulärer Funktionen, insbesondere der Motilitätstest, der Cover-Uncover-Test, die Messung des Konvergenznahpunktes sowie der Pupillenreaktionstest,
- 3.
- eine Refraktionsbestimmung die Grundlage für die Beurteilung der Sehleistung, bestehend aus
- a)
- der objektiven Refraktionsbestimmung,
- b)
- der subjektiven Refraktionsbestimmung,
- c)
- dem monokularen Feinabgleich unter binokularen Bedingungen,
- d)
- der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht,
- e)
- der Bestimmung des Visus mit der ermittelten refraktiven Korrektion,
- f)
- der Bestimmung des Nahzusatzes sowie
- g)
- dem Ableiten der Korrektionswerte für eine Sehhilfenverordnung,
- 4.
- ein Kostenträger eine natürliche oder juristische Person, welche die Kosten für die Leistungen der Augenoptikerin oder des Augenoptikers übernimmt.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-159 v. 29.8.2005 I 2610 (AugOptMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03ef388aca111ff5623421f45c5cacd88028ac5a596faaf1d6e62c7321121d96