AugenoptAusbV
§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,
- b)
- Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,
- c)
- sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,
- d)
- Arbeitsergebnisse zu bewerten;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Reparatur einer Brillenfassung und
- b)
- Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit 30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41f992f4aaca43e026da6149d449bc30a33ba8a6715bd319e21f033065bafd77