AugenoptAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
| 1. | Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen | 30 Prozent |
| 2. | Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille | 20 Prozent |
| 3. | Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung | 20 Prozent |
| 4. | Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe | 20 Prozent |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41f992f4aaca43e026da6149d449bc30a33ba8a6715bd319e21f033065bafd77