AugenoptAusbV
§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
- 1.
- Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,
- 2.
- Augenoptische Versorgung,
- 3.
- Auge und Sehhilfe,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,
- b)
- die Brille abgabefähig auszurichten,
- c)
- das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- Kundenwünsche zu ermitteln,
- b)
- Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,
- c)
- Brillenfassung voranzupassen,
- d)
- Zentrierdaten zu ermitteln,
- e)
- Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,
- f)
- die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,
- b)
- Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,
- c)
- Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,
- d)
- die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,
- e)
- optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41f992f4aaca43e026da6149d449bc30a33ba8a6715bd319e21f033065bafd77