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AugenoptAusbV

§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,
2.
Augenoptische Versorgung,
3.
Auge und Sehhilfe,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
a)
multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,
b)
die Brille abgabefähig auszurichten,
c)
das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;
2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
a)
Kundenwünsche zu ermitteln,
b)
Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,
c)
Brillenfassung voranzupassen,
d)
Zentrierdaten zu ermitteln,
e)
Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,
f)
die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
a)
Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,
b)
Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,
c)
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,
d)
die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,
e)
optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41f992f4aaca43e026da6149d449bc30a33ba8a6715bd319e21f033065bafd77

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