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AugenoptAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Brillengläser bearbeiten und einfassen,
2.
Werkzeuge und Maschinen pflegen,
3.
Brillen modifizieren und instand setzen,
4.
Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,
5.
Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten:
5.1
Korrektionsbedarf ermitteln,
5.2
Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,
6.
Brillen optisch und anatomisch anpassen,
7.
Sehhilfen abgeben,
8.
Waren verkaufen,
9.
Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.
Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,
6.
Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41f992f4aaca43e026da6149d449bc30a33ba8a6715bd319e21f033065bafd77

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