AugenoptAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Brillengläser bearbeiten und einfassen,
- 2.
- Werkzeuge und Maschinen pflegen,
- 3.
- Brillen modifizieren und instand setzen,
- 4.
- Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,
- 5.
- Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten:
- 5.1
- Korrektionsbedarf ermitteln,
- 5.2
- Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,
- 6.
- Brillen optisch und anatomisch anpassen,
- 7.
- Sehhilfen abgeben,
- 8.
- Waren verkaufen,
- 9.
- Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,
- 6.
- Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41f992f4aaca43e026da6149d449bc30a33ba8a6715bd319e21f033065bafd77