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AufhFG

§ 3Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig, er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR365200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5dd6449536b61db1ea369b3f42d9d3360da11a22c924e926260a0e6f62244c7

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