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AufhFG

§ 1Errichtung des Fonds

Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

Es wird ein nationaler Solidaritätsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR365200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5dd6449536b61db1ea369b3f42d9d3360da11a22c924e926260a0e6f62244c7

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