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AufhFG

§ 6Jahresrechnung

Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR365200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5dd6449536b61db1ea369b3f42d9d3360da11a22c924e926260a0e6f62244c7

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