(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen
1.
für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen, soweit nicht Versicherungen oder sonstige Dritte Entschädigungen leisten,
2.
zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden,
3.
zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes
finanziert.
(3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.
(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung.
(5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur näheren Durchführung zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920
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