AufbhV 2021
§ 1Mittel und Mittelverteilung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“
| Rheinland-Pfalz | 54,53 Prozent, |
| Nordrhein-Westfalen | 43,99 Prozent, |
| Bayern | 1,00 Prozent, |
| Sachsen | 0,48 Prozent. |
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 31.5.2023 I Nr. 141
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR421400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39487454971a801fcfb18e5c758a120815a602597d33ae01b0ce9c4b6f2d1795
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AufbhV 2021(zu § 1 Absatz 5 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
„… Infrastruktur finanziert. Die Verteilung der Mittel der Tgr. 02 auf die Länder erfolgt nach Maßgabe § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung in den Jahren 2021 bis 2050 durch die im Finanzausgleichsgesetz genannt …“