Zum Gesetzesinhalt

AufbhV 2021

§ 1Mittel und Mittelverteilung

Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“

(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.
(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.
(4) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:
Rheinland-Pfalz54,53 Prozent,
Nordrhein-Westfalen43,99 Prozent,
Bayern1,00 Prozent,
Sachsen0,48 Prozent.
Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.
(5) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 31.5.2023 I Nr. 141

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR421400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39487454971a801fcfb18e5c758a120815a602597d33ae01b0ce9c4b6f2d1795

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AufbhV 2021(zu § 1 Absatz 5 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“

    „… Infrastruktur finanziert. Die Verteilung der Mittel der Tgr. 02 auf die Länder erfolgt nach Maßgabe § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung in den Jahren 2021 bis 2050 durch die im Finanzausgleichsgesetz genannt …“