AufbhV 2021
§ 3Mittelverwendung und Fördergrundsätze
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“
- 1.
- Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 gewährt werden. Mittel für Maßnahmen zur Sicherung und Restaurierung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamen privaten Unterlagen werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Programme gewährt. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.
- 2.
- Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betreibern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.
- 3.
- Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.
- 4.
- Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von großem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 31.5.2023 I Nr. 141
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR421400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39487454971a801fcfb18e5c758a120815a602597d33ae01b0ce9c4b6f2d1795