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AufbhV

Anlage(zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“

Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1717 – 1723)


Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Sommer 2013 vom Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Sein Volumen beträgt 8 Mrd. Euro. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung durch die Übernahme von Zinsen und Tilgungen. Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis 2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und in den Jahren 2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, aus den Mitteln des Fonds erstattet.


ÜberblickSoll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2013
1 000 €
Ausgabe-
reste
2013
1 000 €
Ist
2013
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen–8 000 000– 8 000 000–
Gesamteinnahmen–8 000 000– 8 000 000–
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . .–2 411 169– 2 411 169–
Ausgaben für Investitionen–5 588 831– 5 588 831–
Besondere Finanzierungsausgaben––––
Gesamtausgaben–8 000 000– 8 000 000–
davon nicht flexibilisiert–8 000 000– 8 000 000–


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
231 01
-813
Zuführungen des Bundes–8 000 000
272 01
-813
Zuschüsse von der Europäischen Union––
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Anlage 4 zu Kap. 6002.
Titelgruppe 01
Tgr. 01Infrastruktur des Bundes(–)(–)
359 11
-850
Entnahme aus Rücklage––
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095.
Titelgruppe 02
Tgr. 02Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern(–)(–)
359 21
-850
Entnahme aus Rücklage––
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095.


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1.Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11 und 359 21.
2.Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
1.Zuführung des Bundes–
2.Zuschüsse der Europäischen Union–
3.Entnahmen aus Rücklagen–
Zusammen–
Titelgruppe 01
Tgr. 01Infrastruktur des Bundes(–)(1 320 000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 01
-813
Zuführung an den Bund–––
741 11
-721
Aufwendungen für Bundesautobahnen–100 000–
741 12
-722
Aufwendungen für Bundesstraßen–305 000–
741 13
-731
Aufwendungen für Bundeswasserstraßen–90 000–
741 14
-813
Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sonstiges Vermögen des Bundes–100 000–
891 11
-742
Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen–725 000–
919 11
-850
Zuführung an Rücklage–––
Titelgruppe 02
Tgr. 02Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern(–)(6 680 000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 21
-820
Erstattung an den Bund–459 850–


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
612 21
-820
Soforthilfen der Länder–369 742–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
697 21
-813
Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur–527 468–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
697 22
-813
Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden–401 604–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Noch zu Titel 697 22
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
698 21
-813
Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen–587 494–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
698 22
-813
Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Trägerschaft–62 761–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
698 23
-813
Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unabhängig von der Trägerschaft–2 250–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
882 21
-813
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden–785 252–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
882 22
-813
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder–373 504–
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
Sachsen-Anhalt–
Sachsen–
Bayern–
Thüringen–
Brandenburg–
Niedersachsen–
Baden-Württemberg–


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Noch zu Titel 882 22
Schleswig-Holstein–
Hessen–
Mecklenburg-Vorpommern–
Rheinland-Pfalz–
Zusammen–
893 21
-813
Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung–3 110 075–
919 21
-850
Zuführung an Rücklage–––
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR323300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88567302b8f1a50eac8f0fd153736d82e9699551640a7a19c7991be3d653751

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 AufbhGErrichtung des Fonds

    „… direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem …“