AAG
§ 8Verwaltung der Mittel
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368610005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0cb207f9a81335c0f638de85a3f04d26a84c9352515fc7af2d1b33d24c955e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 90 SGB 4Aufsichtsbehörden
„… beitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“