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AAG

§ 5Abtretung

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368610005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0cb207f9a81335c0f638de85a3f04d26a84c9352515fc7af2d1b33d24c955e0

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