AAG
§ 9Satzung
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
- 1.
- Höhe der Umlagesätze,
- 2.
- Bildung von Betriebsmitteln,
- 3.
- Aufstellung des Haushalts,
- 4.
- Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
- 1.
- die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
- 2.
- eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
- 3.
- die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368610005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0cb207f9a81335c0f638de85a3f04d26a84c9352515fc7af2d1b33d24c955e0