AAG
§ 6Verjährung und Aufrechnung
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
- 1.
- Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
- 2.
- Rückzahlung von Vorschüssen,
- 3.
- Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
- 4.
- Erstattung von Verfahrenskosten,
- 5.
- Zahlung von Geldbußen,
- 6.
- Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368610005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0cb207f9a81335c0f638de85a3f04d26a84c9352515fc7af2d1b33d24c955e0