(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt
1.
bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 100 bis 7.500 Euro,
2.
bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 100 bis 3.000 Euro,
je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genommen wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrennstoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gegebenenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Quadratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu berechnen.
(2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kernbrennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden, gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrennstoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrennstoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären. Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam verwahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Rauminhalt des gesamten Behälters zu berechnen.
(3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitgehend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe entstanden ist.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jahres, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der Beendigung der Verwahrung. Soweit der im Laufes eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht, die vorhersehbar während des gesamten Jahres in feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines jeden Monats erhoben werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
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