Zum Gesetzesinhalt

AtSKostV

§ 8Verjährung

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014570981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 771c45aee05a971184f2252a07da07ea235eca0fce4d7d406884c36cb7053326

XML-Quelle beim Herausgeber