Zum Gesetzesinhalt

AtSKostV

§ 3Gebührenbemessung

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

(1) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagenteile.
(2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der Errichtung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014570981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 771c45aee05a971184f2252a07da07ea235eca0fce4d7d406884c36cb7053326

XML-Quelle beim Herausgeber