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AtSKostV

§ 1Anwendungsbereich

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Die nach den §§ 23a, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Die nach § 81 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 184, 185, 186, 187, 189, 190 und 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt nicht, wenn die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission oder die nach § 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde Kosten erhebt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014570981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 771c45aee05a971184f2252a07da07ea235eca0fce4d7d406884c36cb7053326

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