AtG
§ 40Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
- 1.
- wer als Inhaber anzusehen ist,
- 2.
- ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf einen nuklearen Schaden in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens ist,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,
- 6.
- nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verjährt oder ausgeschlossen ist,
- 7.
- ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens ersetzt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565
Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008140959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b3a9a7d92ff3731f39f7de1da0f33f81917e3d07afa6c0a3655a5bc8cde9e15