(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter seinen Schaden im Inland erlitten und gewähren ihm das auf den Schadensfall anwendbare Recht eines anderen Staates oder die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ansprüche, die nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der dem Geschädigten bei Anwendung dieses Gesetzes zugesprochen worden wäre, so gewährt der Bund bis zum Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis ausgegangen ist, aussichtslos ist.
(2) (weggefallen)
(3) Absatz 1 ist auf Geschädigte, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben, nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.
(4) Ansprüche nach Absatz 1 sind bei dem Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie erlöschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die auf Grund ausländischen oder internationalen Rechts ergangene Entscheidung über den Schadensersatz unanfechtbar geworden ist oder erkennbar wird, dass die Rechtsverfolgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aussichtslos ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565
Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
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