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AtG

§ 40bGerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565

Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008140959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b3a9a7d92ff3731f39f7de1da0f33f81917e3d07afa6c0a3655a5bc8cde9e15

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