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AtAV

§ 9Verbringung in ein Drittland

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
1.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,
2.
bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
3.
ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht und
4.
die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind.
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 846ec8c34f7f9a7e13f9287cf8dda636ba08de809295288ff332d741f6a51e42

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