AtAV
§ 11Verbringung durch das Inland
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
- 1.
- die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und
- 2.
- der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 846ec8c34f7f9a7e13f9287cf8dda636ba08de809295288ff332d741f6a51e42