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AtAV

§ 6Antragstellung

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen
1.
in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,
2.
in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,
3.
in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.
(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 846ec8c34f7f9a7e13f9287cf8dda636ba08de809295288ff332d741f6a51e42

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