AtAV
§ 5Verbringungsverbot, Genehmigung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
- 1.
- an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder
- 2.
- in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.
- 1.
- aus dem Inland
- a)
- in einen Mitgliedstaat oder
- b)
- in ein Drittland,
- 2.
- in das Inland aus einem Drittland oder
- 3.
- durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen,
- 1.
- die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,
- 2.
- diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und
- 3.
- bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 846ec8c34f7f9a7e13f9287cf8dda636ba08de809295288ff332d741f6a51e42
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 StrlSchVVoraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
„… nzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind. (4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn 1. …“