AtAV
§ 2Verhältnis zu anderen Vorschriften
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 846ec8c34f7f9a7e13f9287cf8dda636ba08de809295288ff332d741f6a51e42
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 12 StrlSchVGenehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
„… aaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anmeldung nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden F …“
- § 13 StrlSchVAnmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
„… es und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anmeldung nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver A …“