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AtAV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1.
für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;
2.
für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;
3.
für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 846ec8c34f7f9a7e13f9287cf8dda636ba08de809295288ff332d741f6a51e42

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