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ATA-OTA-APrV

Anlage 5(zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2324)


Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung


Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
[…] Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
[…] Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
gemäß § 13 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen.


Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.


Ort, Datum
(Stempel)
 
 
Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der Schulleitung
Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 ATA-OTA-APrVInhalt der Ausbildung

    „… Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen. Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten …“