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ATA-OTA-APrV

Anlage 7(zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
 
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
 
„______________________________________________“
 
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
 
 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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