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ATA-OTA-APrV

Anlage 2(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
Stunden 
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*
●Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen
●Anästhesie in der Viszeralchirurgie280 
●Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280 
●Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220 
●Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100 
●Aufwacheinheiten240 
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400 
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)
●Anästhesie in der Thoraxchirurgie
●Anästhesie in der Neurochirurgie
●Anästhesie in der HNO
●Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
●Anästhesie in der Augenchirurgie
●Anästhesie in der Gefäßchirurgie
●Anästhesie bei Kindern
●Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)
●Anästhesie in anderen Fachrichtungen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
●Pflegepraktikum120 
●zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80 
●Operationsdienst140 
●Schmerzambulanz/Schmerzdienst120 
●Notaufnahme und Ambulanz200 
●Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160 
Stunden zur freien Verteilung80*
Stundenzahl insgesamt2 500 
      
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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