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ATA-OTA-APrV

Anlage 6(zu § 47 Absatz 1)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2325)


Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
 
„______________________________________________“


Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
hat am _______________ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 – § 2 Absatz 2 Nummer 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem Prüfungsausschuss bei der
(Bezeichnung der Schule)

in 

bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung„___________________ “
2. im mündlichen Teil der Prüfung„___________________ “
3. im praktischen Teil der Prüfung„___________________ “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung (auf der Grundlage der Prüfungsnoten der Nummern 1 bis 3)
Ort, Datum
(Siegel)
 
 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcf377fe73824068d2f32938eb497ab1d9e0cfb0e67e9c5d7e7013bf34a632e

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