ASchulG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
- 1.
- deutsche Abschlüsse zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) einschließlich der von der Kultusministerkonferenz anerkannten binationalen Abschlüsse an deutschen Auslandsschulen zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, deutsche Abschlüsse zur Erlangung der Fachhochschulreife, deutsche mittlere Abschlüsse einschließlich Haupt- und Realschulabschlüsse und deutsche berufsbildende Abschlüsse gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,
- 2.
- das Gemischtsprachige International Baccalaureate an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,
- 3.
- das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Stufen I und II.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR330600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2574eaaeffccc248cf23993d02b69d47846e5e8d52325708a0e0818b5db22a71