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ASchulG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

(1) Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule“ durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag).
(2) Abschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
deutsche Abschlüsse zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) einschließlich der von der Kultusministerkonferenz anerkannten binationalen Abschlüsse an deutschen Auslandsschulen zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, deutsche Abschlüsse zur Erlangung der Fachhochschulreife, deutsche mittlere Abschlüsse einschließlich Haupt- und Realschulabschlüsse und deutsche berufsbildende Abschlüsse gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,
2.
das Gemischtsprachige International Baccalaureate an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,
3.
das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Stufen I und II.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2574eaaeffccc248cf23993d02b69d47846e5e8d52325708a0e0818b5db22a71

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