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ASchulG

§ 3Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ und Kündigung des Verleihungsvertrages

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

(1) Auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ besteht kein Anspruch. Die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ erfolgt nur, wenn nach den Maßgaben des Haushaltsgesetzes die Erfüllung der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus Abschnitt 2 für den Bund ergeben.
(2) Der Verleihungsvertrag kann aus wichtigem Grund zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung oder mit angemessener Frist bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß § 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch den Träger der Schule gekündigt werden. Mit der Kündigung erlischt der Status „Deutsche Auslandsschule“.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2574eaaeffccc248cf23993d02b69d47846e5e8d52325708a0e0818b5db22a71

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