Zum Gesetzesinhalt

ASchulG

§ 4Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.
(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er
1.
eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,
2.
die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und
3.
prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.
(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.
(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2574eaaeffccc248cf23993d02b69d47846e5e8d52325708a0e0818b5db22a71

XML-Quelle beim Herausgeber