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Art115V

§ 4Ermittlung der Konjunkturkomponente bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz

Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die zwischenzeitlich veränderte Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelte Produktionslücke um die Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts und der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr korrigiert wird.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 421adcb362aa23b3a80e7cfdb3dd5f0b9d68b442f6c2dec51756287f8850fdcf

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