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Art115V

§ 3Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss

Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Bei der Ermittlung der nach § 7 des Gesetzes auf dem Kontrollkonto zu buchenden Abweichung ist für die Errechnung der zulässigen Kreditaufnahme die Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt zugrunde zu legen (Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss). Dazu wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die tatsächliche Wirtschaftsentwicklung angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelte Produktionslücke für das betreffende Haushaltsjahr korrigiert wird. Die Korrektur erfolgt auf Basis der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Buchung auf dem Kontrollkonto vom Statistischen Bundesamt festgestellten und der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlandsprodukts.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 421adcb362aa23b3a80e7cfdb3dd5f0b9d68b442f6c2dec51756287f8850fdcf

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