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Art115V

Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 421adcb362aa23b3a80e7cfdb3dd5f0b9d68b442f6c2dec51756287f8850fdcf

XML-Quelle beim Herausgeber

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