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Art115V

§ 1Gegenstand der Verordnung

Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 421adcb362aa23b3a80e7cfdb3dd5f0b9d68b442f6c2dec51756287f8850fdcf

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