(1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebs des Arbeitgebers oder die mit der Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 64 G v. 18.12.1989 I 2261
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