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§ 3Erstattungsverfahren für Arbeitgeber
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
- 1.
- Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,
- 2.
- die Dauer und die Art des Wehrdiensts,
- 3.
- die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,
- 4.
- die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,
- 5.
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- 6.
- die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen.
Stand: Geändert durch Art. 64 G v. 18.12.1989 I 2261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020060980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d86ceaeaac93bc3fdeb71615f48571a344bb4d46479ec12ac8f5e70fb918add0