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§ 1

Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen:
1.
Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren,
2.
die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 64 G v. 18.12.1989 I 2261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020060980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d86ceaeaac93bc3fdeb71615f48571a344bb4d46479ec12ac8f5e70fb918add0

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