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ApoAnwRstG

§ 4

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018130973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a7a778f1daaac2407cdd10bca24b4782de2ce0d08dc9970b86161645faf99cf

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